Lexikon

Rechtliche Grundlagen

§ 823 BGB, SCHADENSERSATZPFLICHT

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

 

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt.
Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 249 BGB, ART UND UMFANG DES SCHADENSERSATZANSPRUCHS

 

(1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag fordern.

 

(2) Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(Änderung vom 1.7.2002)

§ 254 BGB, MITVERSCHULDEN

 

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verhalten des Geschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung.
("Verschulden des Erfüllungsgehilfen gleicht dem eigenen Verschulden". Anmerkung des Verfassers.)


Umfassender Überblick über Begriffe im Schadengutachten

Altschäden

Unreparierte Unfallschäden, die auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen sind.

AKB

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung

Abzüge

siehe N.F.A. bzw. Wertverbesserung

Fahrzeugzustand

Zustand, in dem sich das Fahrzeug unmittelbar vor Schadenseintritt befand.

HIS - informa HIS GmbH

Das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der deutschen Versicherungswirtschaft dient der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch.

Jeder Verbraucher und jedes Unternehmen kann sich darüber hinaus bei der informa HIS GmbH erkundigen, ob ein Eintrag über ihn/es im HIS vorliegt. Die Anfragenden erhalten die Information, ob und wenn ja, von welchem Versicherer sie, ihr Fahrzeug oder ihr Gebäude an das HIS gemeldet worden sind. Die Selbstauskunft beinhaltet darüber hinaus Informationen zu Meldegrund und Zeitpunkt sowie zu den Versicherungsunternehmen, an die die Meldung in den letzten 24 Monaten übermittelt wurde.

 

Seit dem 25.05.2018 ist gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Auskunft pro Jahr kostenlos.

 

Unsere Empfehlung: Gerade bei gebrauchten Fahrzeugen mit ggf. mehreren Vorbesitzern ist es oft nicht mehr nachvollzielbar, ob ein KFZ im Laufe seines Lebens einen oder sogar mehrere Unfallschäden erlitten hat.

Grundsätzlich werden bei Versicherungen eingereichte Schäden im HIS-Informationssystem abgespeichert. Diese Informationen tauchen dann versicherungsübergreifend bei erneuten Schadensfällen wieder auf und stellen unter Umständen massive Probleme bei der Schadenregulierung dar.   

Auch bei sach- und fachgerecht reparierten Vorschäden, für deren Reparatur keine Nachweise erbracht wurden, lehnen manche Versicherer eine erneute Schadenregulierung ab.

 

Unser Tipp: Holen Sie sich für Ihren Gebrauchten unter diesem Link eine Selbstauskunft ein und informieren Sie uns schon bei der Schadenaufnahme über alle Alt- und Vorschäden.

Merkantile Wertminderung

Betrag, den das Fahrzeug an Marktwert nach einem Unfall verliert, obwohl eine sach- und fachgemäße Reparatur stattgefunden hat. Festlegung durch Sachverständigen unter Berücksichtigung verschiedener Berechnungsmodelle und den Marktbedingungen für das Fahrzeug.

Mehrwertsteuer

Ab dem 01.07.2002 wurde die Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Mehrwertsteuer nur noch bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Das KFZ-Sachverständigenbüro Schüler ist besonders bemüht, diese Sachverhalte für den speziellen Fall im Interesse des Geschädigten zu prüfen und im Gutachten darzulegen.

 

Änderung des § 249 BGB vom 1.7.2002 siehe  § 249 BGB, Art und Umfang des Schadenersatzanspruchs

N.F.A. / NEU FÜR ALT

Laut Versicherungsvertrag, (siehe  AKB § 13 Abs.5 / (Fahrzeug-) Kaskoversicherung) wird von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht.

Notreparatur

Die Stellungnahme zur Notreparatur ist ein Bestandteil des Haftpflichtgutachtens. 

Es wird in Frage gestellt, ob das unfallgeschädigte Fahrzeug notdürftig, ohne unverhältnismäßigen Aufwand, in fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann, damit es für die Dauer der Wiederbeschaffung bzw. die Dauer bis zum Beginn der Reparatur weiterhin genutzt werden kann.

 

§ 254 BGB, Schadenminderungspflicht

Nutzungsausfallentschädigung

Geldbetrag, den der Geschädigte für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Fahrzeuges in Anspruch nehmen kann, wenn er auf die Nutzung eines Mietfahrzeuges verzichtet. Die Einschätzung erfolgt je nach Fahrzeugtyp mit Hilfe einer anerkannten Tabelle.

Reparaturdauer

Die reine Reparaturdauer wird im Gutachten durch den Sachverständigen angegeben und ist auf Grund der Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) soweit wie möglich zu begrenzen.

Reparaturwürdigkeit

Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit der Reparatur. Liegt ein unechter, ein wirtschaftlicher oder sogar ein technischer Totalschaden vor? Zur Berücksichtigung kommen Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Restwert.

Reparaturkosten

Kosten, die in der Werkstatt nach Wahl des Geschädigten erforderlich sind, um das unfallgeschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht zu reparieren.

Sonderzubehör

Werkseitig und privat nachgerüstete Extras, die maßgeblich den Wiederbeschaffungswert und eventuell die Wiederbeschaffungsdauer des Fahrzeuges beeinflussen.

Technische Wertminderung

Unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges, wenn trotz sach- und fachgerechter Reparatur der ursprüngliche Zustand nicht mehr hergestellt werden kann. (z.B. Ersatzteile nicht mehr lieferbar)

Umbaukostenpauschale

Pauschalbetrag, der im Falle des Totalschadens für den Umbau von Sonderzubehör in das neue Fahrzeug erforderlich ist

Vorschäden

Reparierte Unfallschäden, die auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen sind

Wertverbesserung

Betrag, um den der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges steigt, wenn im Zuge der Reparatur, Altschäden beseitigt oder stark gebrauchte Verschleißteile erneuert werden.

Die Stellungnahme zur Wertverbesserung ist ein Bestandteil des Haftpflichtgutachtens. Ein entsprechender Betrag kann dem Geschädigten in Anrechnung gestellt, bzw. von den Reparaturkosten abgezogen werden.